(von Clara Overweg und Anne Piezunka/ Februar 2020) Der Teilhabebegriff erfreute sich insbesondere in den letzten Jahren in der Politik großer Beliebtheit: Seit 2016 gibt es das neue Bundesteilhabegesetz [1]. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits den zweiten Teilhabebericht veröffentlicht und vor kurzem wurden die ersten Zwischenergebnisse der Teilhabe-Studie präsentiert.
Der Teilhabebegriff ist dabei überwiegend positiv konnotiert (z.B. Bartelheimer 2007:5; Dietrich 2017). Häufig bleibt jedoch unklar, was genau unter Teilhabe verstanden wird (vgl. Wansing 2006:17; siehe auch Bartelheimer 2007). Zum einen wird der Begriff synonym mit anderen Begriffen wie „Inklusion“ und „Partizipation“ verwendet. In Bezug auf eine Begriffserklärung hilft dies allerdings nur wenig weiter, da es im deutschsprachigen Raum auch keine einheitliche Definition des Partizipations- oder Inklusionsbegriffs gibt (z.B. Piezunka, Schaffus, Grosche 2017). Zum anderen wird Teilhabe auch als Gegenbegriff zu Diskriminierung und Ausgrenzung verwendet (z.B. Bartelheimer 2007). Während jedoch recht große Einigkeit darüber herrscht, was Teilhabe nicht ist, lässt ein solches Verständnis immer noch Raum für verschiedenste Interpretationen und Definitionen des Konzepts.
In diesem Zusammenhang stellen wir uns die Frage: wodurch kennzeichnet sich der Teilhabebegriff? Im Folgenden greifen wir verschiedene Aspekte des Konzepts auf, um damit die Komplexität des Teilhabebegriffs deutlich machen.
Zugehörigkeit und individuelle Lebensführung
Bei der Auseinandersetzung mit dem Teilhabebegriff wird häufig auf unterschiedliche theoretische Zugriffe verwiesen, z.B. der Systemtheorie nach Luhmann, den theoretischen Überlegungen von Robert Castel sowie dem Capability-Ansatz von Sen und Nussbaum.
Peter Bartelheimer – den Capability – Ansatz aufgreifend – argumentiert, dass mit dem Teilhabebegriff eine bestimmte Perspektive auf das Individuum und Gesellschaft einhergeht: „Von Teilhabe zu sprechen, signalisiert zunächst einmal, dass man die Systemebene, die Vogelperspektive auf Gesellschaft verlässt und auf der Individualebene danach fragt, <wer sich auf welche Weise dem <gesellschaftlich Ganzen> zugehörig fühlt> (Bude/Lantermann2006:234 zit. In Bartelheimer 2017). Eine ähnliche Formulierung findet sich in der deutschsprachigen Übersetzung der „International Classification of Functioning, Disability and Health“, die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (vgl. Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information 2005). Dort wird Teilhabe als das „Einbezogensein in eine Lebenssituation“ (S. 16) definiert (siehe auch {Rudolf 2017:13). Die Frage der Zugehörigkeit spielt demnach in vielen Definitionen von Teilhabe eine zentrale Rolle. Hier lohnt es sich im Hinterkopf zu behalten, dass Zugehörigkeit immer eine Referenz erfordert – sie erfordert beispielsweise eine Gruppe oder Gesellschaft, der sich das Individuum anschließen kann. Das bedeutet auch, dass sich das Individuum unter Umständen z.B. Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unterwerfen muss, um teilhaben zu können.
Unter anderem Gudrun Wansing macht hier aber deutlich, dass es beim Teilhabebegriff um mehr geht als „dabei zu sein“, sondern zugleich auch um die „Freisetzung des Subjekts“ (Wansing 2006:191) bzw. „die Herstellung und Aufrechterhaltung einer individuellen Lebensführung“ (ebd.:191). Diesen zweiten Aspekt der Identitätsentwicklung greift auch Beate Rudolfs auf: „Teilhabe bedeutet also die Möglichkeit, ein nach eigenen Vorstellungen erfülltes Leben zu leben, indem man in selbst gewählten Lebensbereichen mit anderen Menschen als Gleiche_r zusammen ist und sich an wesentlichen, das eigene Leben betreffenden Entscheidungen beteiligt“ (Rudolf 2017).
Der Teilhabebegriff beherbergt zwei Ideen – zum einen die der Zugehörigkeit zu einer (oftmals nicht definierten) Gesellschaft oder Gruppe und zum anderen die Idee der freien Entscheidung über die individuelle Lebensführung. Die Vereinbarkeit der beiden Ideen innerhalb eines Begriffes ist zumindest diskutabel. Es stellt sich das Problem dar, dass gesellschaftliche Rahmenbedingungen Zugehörigkeit zum Teil nur zulassen, wenn individuelle Entfaltung zurückgestellt wird (wie in unserem Arbeitsmarktbeispiel). In diesem Szenario widerspricht Teilhabe als Zugehörigkeit also der Teilhabe als Entscheidungsmacht. Das Beispiel macht deutlich, dass Teilhabe immer auch im Kontext der gesamten Gesellschaft gesehen werden muss. Wir müssen uns also fragen, inwieweit gesellschaftliche Strukturen es ermöglichen, dass Individuen sich zugehörig fühlen können und gleichzeitig im Ausleben ihrer individuellen Lebensführung bestärkt und ermächtigt werden.
Mehrdimensionalität des Teilhabebegriffs
Wenn von Teilhabe gesprochen wird, ist es darüber hinaus von Relevanz, alle individuellen und gesellschaftlichen Ebenen mitzudenken. In diesem Zusammenhang betont Bartelheimer die Mehrdimensionalität des Konzepts: „Teilhabe beschreibt kein einfaches <Drinnen> oder <Draußen“ (..) Es geht vielmehr darum, Abstufungen ungleicher Teilhabe zu unterscheiden“ (Bartelheimer 2007:8). So kann zwischen verschiedenen Formen bzw. Bereichen unterschieden werden, z.B. Arbeitsmarkt, Kultur oder Bildung (siehe auch Dietrich 2017:29). Die einzelnen Bereiche oder Bezugssysteme interagieren miteinander und können daher nicht getrennt betrachtet werden: Teilhabe wird beispielsweise auf dem Arbeitsmarkt häufig als Voraussetzung gesehen, um die finanziellen Möglichkeiten zu haben, an anderen Bezugssystemen, z.B. Freizeit teilzunehmen (vgl. ebd.: 30). Des Weiteren kann auch historisch und räumlich variieren, was unter Teilhabe verstanden wird. Teilhabe ist ein wandelbarer Begriff, dessen Bedeutung immer neu sozial verhandelt werden kann.
Teilhabe bezieht demnach mehrere Ebenen – individuelle und gesellschaftliche – und verschiedene Teilbereiche – Kultur, Arbeit, Bildung – mit ein. Hierbei stellt sich die Frage von individueller Lebensführung vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Strukturen in allen Bereichen: so muss man sich im Kontext des Arbeitsmarkts zum Beispiel die Frage stellen, inwiefern die Idee einer „individuellen Lebensführung“ mit Mindeststandards von Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt vereinbar ist.
Wer entscheidet, wann Teilhabe gegeben ist?
Wenn im öffentlichen Diskurs von Teilhabe gesprochen wird, geschieht dies häufig mit einem normativen Anspruch: Je mehr Teilhabe, desto besser. Hierbei bleibt allerdings unklar, ab wann „Teilhabe“ erreicht ist. In diesem Artikel geht es uns weniger darum, eine universell anwendbare Definition guter Teilhabe vorzulegen. Vielmehr wollen wir die Aufmerksamkeit darauf lenken, dass es von zentraler Bedeutung ist, wer darüber entscheidet, wann Teilhabe gelungen ist.
Zunächst werden, um die Teilhabe verschiedener benachteiligter Gruppen zu gewährleisten, auf politischer Ebene verschiedene Maßnahmen getroffen, z.B. Sozialhilfeleistungen, Frauenquote, usw. Die daraus resultierenden rechtlichen Vorgaben sind für die Teilhabemöglichkeiten von zentraler Bedeutung, weil sie zum Beispiel ausschlaggebend dafür sind, dass konkrete Maßnahmen wie Sozialhilfeleistungen getroffen werden. Hier sind es rechtliche Vorgaben, die definieren, welche Teilhabe zu gewährleisten ist.
Einen anderen bzw. ergänzenden Ansatz verfolgt Kubek in ihrer Arbeit, in der sie Menschen mit geistiger Behinderung danach fragt, wie sie Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt definieren und hierbei konkrete Indikatoren herausarbeitet, z.B. Identifikation mit der Tätigkeit, Work-Life-Balance und die Akzeptanz durch andere Mitarbeiter_innen (vgl. Kubek 2012:258). Hier steht also die Perspektive von Menschen, deren Teilhabe in Gefahr ist, im Mittelpunkt. Das ist aus zwei Gründen von zentraler Bedeutung. Zum einen bedeutet das Verständnis von Teilhabe als Entfaltung, dass zunächst einmal vielfältige Lebensentwürfe in den Blick genommen und sichtbar gemacht werden müssen. Zweitens haben Betroffene auf der Ebene von Teilhabe als Zugehörigkeit einen anderen Blick darauf, welche Strukturen diese verhindern. So argumentiert Aleksander Knauerhase, Autor und Aktivist mit Autismus: „Barrieren kann man eben nur dann benennen und auch versuchen abzubauen, wenn man selbst darauf stößt. […] Hier ist es unabdingbar eben die Menschen zu fragen, die es betrifft“ (Rehacare Magazin, 2016). Die Idee, dass Mitglieder marginalisierter Gruppen mehr Einblick in diskriminierende Strukturen und Praktiken haben, ist keinesfalls neu und nicht wird nicht nur im Kontext von Behinderung von Betroffenen immer wieder hervorgehoben. Viel zu lernen ist hier zum Beispiel von der kritischen Weißseinsforschung, die auf die Problematik verweist, dass rassistische Diskriminierung als Kategorie für weiße Menschen meist unsichtbar bleibt und so keine Beachtung findet (vgl. Morrison 1994).
Daran anknüpfend stellt sich letztlich noch die Frage, wessen Recht auf Teilhabe in Gefahr ist.
Überwiegend werden bei der Frage nach Teilhabe Menschen mit diagnostizierter
Behinderung oder Menschen mit niedrigem sozioökonomischem Status in den Blick
genommen. Der Sammelband von Diehl et al. (2017) macht jedoch deutlich, dass
auch die Teilhabe von anderen Gruppen in Gefahr ist, z.B. ältere Menschen (vgl.
Vogel, Simonsson, Tesch-Römer 2017); Frauen (vgl. Allmendinger 2017);
Intergeschlechtliche Personen (vgl. Ghattas, Sabisch 2017) oder Menschen mit
Fluchterfahrung. In diesem Sinne kann es allein deshalb schon keine universell
gültige Definition guter Teilhabe geben, weil Lebenslagen und –ideale der
betroffenen Menschen vielfältig sind.
Literaturverzeichnis
Allmendinger, J. (2017): Geschlechtergerechtigkeit: Zur Teilhabe von Frauen und Männern in Deutschland. In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe für alle ?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn, 130–157.
Bartelheimer, P. (2007): Politik der Teilhabe. Ein soziologischer Beipackzettel.
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (2005): Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit.
Diehl, E. (Hrsg.) (2017): Teilhabe für alle ?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn.
Dietrich, C. (2017): Teilhaben – Teil sein – Anteil nehmen. Anthropologische Argumente der Zugehörigkeit. In: Miethe, I., Tervooren, A., & Ricken, N. (Hrsg.): Bildung und Teilhabe. Zwischen Inklusionsforderung und Exklusionsdrohung. Wiesbaden, 29-45.
Ghattas, D. C. & Sabisch, K. (2017): Mehr als <Mann> und <Frau> – Menschenrechte und Teilhabe intergeschlechtlicher Personen in Deutschland. In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe für alle ?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn, 158–179.
Kubek, V. (2012): Humanität beruflicher Teilhabe im Zeichen der Inklusion. Kriterien für die Qualität der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Wiesbaden.
Morrison, T. (1994): Im Dunkeln spielen: weisse Kultur und literarische Imagination: Essays. Reinbek bei Hamburg.
Piezunka, A., Schaffus, T. & Grosche, M. (2017): Vier Definitionen von schulischer Inklusion und ihr konsensueller Kern. Ergebnisse von Experteninterviews mit Inklusionsforschenden, In: Unterrichtswissenschaft, H. 4, 207–222.
Rehacare Magazin (2016): “Experten gibt es genug, aber gehört werden die wenigsten”: Interview mit Aleksander Knauerhase vom 01.12.2016, zuletzt abgerufen 13.02.20 unter https://www.rehacare.de/de/Archiv/Themen_des_Monats/Themen_des_Monats_2016/Dezember_2016_Experten_in_eigener_Sache/Experten_gibt_es_genug,_aber_geh%C3%B6rt_werden_die_wenigsten.
Reumschüssel-Wienert, C. (2017): Stichworte zum Begriff der Teilhabe und verwandte Konzepte.
Rudolf, B. (2017): Teilhabe als Menschenrecht – eine grundlegende Betrachtung. In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe für alle ?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn, 13–43.
Vogel, C., Simonsson, J. & Tesch-Römer, C. (2017): Teilhabe älterer Menschen. In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe für alle ?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn, 44–76.
Wansing, G. (2006): Teilhabe an der Gesellschaft.
Menschen mit Behinderung zwischen Inklusion und Exklusion. Wiesbaden.
[1] Das Bundesteilhabegesetz wurde in den letzten Jahren häufig kritisiert, z.B. unter dem Hashtag „Nicht mein Gesetz“. Für mehr Informationen, siehe z.B. https://abilitywatch.de/die-10-groessten-maengel-des-entwurfs-zum-bundesteilhabegesetz/