(von Clara Overweg und Anne Piezunka/ Februar 2020) Der Teilhabebegriff erfreute sich insbesondere in den letzten Jahren in der Politik großer Beliebtheit: Seit 2016 gibt es das neue Bundesteilhabegesetz [1]. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits den zweiten Teilhabebericht veröffentlicht und vor kurzem wurden die ersten Zwischenergebnisse der Teilhabe-Studie präsentiert.
Der Teilhabebegriff ist dabei überwiegend positiv konnotiert
(z.B. Bartelheimer 2007:5; Dietrich 2017). Häufig bleibt jedoch unklar, was genau
unter Teilhabe verstanden wird (vgl. Wansing
2006:17; siehe auch Bartelheimer 2007). Zum einen wird der Begriff synonym mit
anderen Begriffen wie „Inklusion“ und „Partizipation“ verwendet. In Bezug auf eine Begriffserklärung hilft dies
allerdings nur wenig weiter, da es im deutschsprachigen Raum auch keine
einheitliche Definition des Partizipations- oder Inklusionsbegriffs gibt (z.B. Piezunka,
Schaffus, Grosche 2017). Zum anderen wird Teilhabe auch als Gegenbegriff zu
Diskriminierung und Ausgrenzung verwendet (z.B. Bartelheimer 2007). Während
jedoch recht große Einigkeit darüber herrscht, was Teilhabe nicht ist, lässt
ein solches Verständnis immer noch Raum für verschiedenste Interpretationen und
Definitionen des Konzepts.
In diesem Zusammenhang stellen wir uns die Frage: wodurch
kennzeichnet sich der Teilhabebegriff? Im Folgenden greifen wir verschiedene
Aspekte des Konzepts auf, um damit die Komplexität des Teilhabebegriffs
deutlich machen.
Zugehörigkeit und
individuelle Lebensführung
Bei der Auseinandersetzung mit dem Teilhabebegriff wird
häufig auf unterschiedliche theoretische Zugriffe verwiesen, z.B. der
Systemtheorie nach Luhmann, den theoretischen Überlegungen von Robert Castel
sowie dem Capability-Ansatz von Sen und Nussbaum.
Peter Bartelheimer – den Capability – Ansatz aufgreifend – argumentiert, dass mit dem Teilhabebegriff eine bestimmte Perspektive auf das Individuum und Gesellschaft einhergeht: „Von Teilhabe zu sprechen, signalisiert zunächst einmal, dass man die Systemebene, die Vogelperspektive auf Gesellschaft verlässt und auf der Individualebene danach fragt, <wer sich auf welche Weise dem <gesellschaftlich Ganzen> zugehörig fühlt> (Bude/Lantermann2006:234 zit. In Bartelheimer 2017). Eine ähnliche Formulierung findet sich in der deutschsprachigen Übersetzung der „International Classification of Functioning, Disability and Health“, die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (vgl. Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information 2005). Dort wird Teilhabe als das „Einbezogensein in eine Lebenssituation“ (S. 16) definiert (siehe auch {Rudolf 2017:13). Die Frage der Zugehörigkeit spielt demnach in vielen Definitionen von Teilhabe eine zentrale Rolle. Hier lohnt es sich im Hinterkopf zu behalten, dass Zugehörigkeit immer eine Referenz erfordert – sie erfordert beispielsweise eine Gruppe oder Gesellschaft, der sich das Individuum anschließen kann. Das bedeutet auch, dass sich das Individuum unter Umständen z.B. Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unterwerfen muss, um teilhaben zu können.
Unter anderem Gudrun Wansing macht hier aber deutlich, dass
es beim Teilhabebegriff um mehr geht als „dabei zu sein“, sondern zugleich auch
um die „Freisetzung des Subjekts“ (Wansing 2006:191) bzw. „die Herstellung und
Aufrechterhaltung einer individuellen Lebensführung“ (ebd.:191). Diesen zweiten
Aspekt der Identitätsentwicklung greift auch Beate Rudolfs auf: „Teilhabe
bedeutet also die Möglichkeit, ein nach eigenen Vorstellungen erfülltes Leben
zu leben, indem man in selbst gewählten Lebensbereichen mit anderen Menschen
als Gleiche_r zusammen ist und sich an wesentlichen, das eigene Leben
betreffenden Entscheidungen beteiligt“ (Rudolf 2017).
Der Teilhabebegriff beherbergt zwei Ideen – zum einen die
der Zugehörigkeit zu einer (oftmals nicht definierten) Gesellschaft oder Gruppe
und zum anderen die Idee der freien Entscheidung über die individuelle
Lebensführung. Die Vereinbarkeit der beiden Ideen innerhalb eines Begriffes ist
zumindest diskutabel. Es stellt sich das Problem dar, dass gesellschaftliche
Rahmenbedingungen Zugehörigkeit zum Teil nur zulassen, wenn individuelle
Entfaltung zurückgestellt wird (wie in unserem Arbeitsmarktbeispiel). In diesem
Szenario widerspricht Teilhabe als Zugehörigkeit also der Teilhabe als
Entscheidungsmacht. Das Beispiel macht deutlich, dass Teilhabe immer auch im
Kontext der gesamten Gesellschaft gesehen werden muss. Wir müssen uns also
fragen, inwieweit gesellschaftliche Strukturen es ermöglichen, dass Individuen
sich zugehörig fühlen können und gleichzeitig im Ausleben ihrer individuellen
Lebensführung bestärkt und ermächtigt werden.
Mehrdimensionalität
des Teilhabebegriffs
Wenn von Teilhabe gesprochen wird, ist es darüber hinaus von
Relevanz, alle individuellen und gesellschaftlichen Ebenen mitzudenken. In
diesem Zusammenhang betont Bartelheimer die Mehrdimensionalität des Konzepts: „Teilhabe
beschreibt kein einfaches <Drinnen> oder <Draußen“ (..) Es geht
vielmehr darum, Abstufungen ungleicher Teilhabe zu unterscheiden“ (Bartelheimer
2007:8). So kann zwischen verschiedenen Formen bzw. Bereichen unterschieden
werden, z.B. Arbeitsmarkt, Kultur oder Bildung (siehe auch Dietrich 2017:29).
Die einzelnen Bereiche oder Bezugssysteme interagieren miteinander und können
daher nicht getrennt betrachtet werden: Teilhabe wird beispielsweise auf dem
Arbeitsmarkt häufig als Voraussetzung gesehen, um die finanziellen
Möglichkeiten zu haben, an anderen Bezugssystemen, z.B. Freizeit teilzunehmen
(vgl. ebd.: 30). Des Weiteren kann auch historisch und räumlich variieren, was
unter Teilhabe verstanden wird. Teilhabe ist ein wandelbarer Begriff, dessen
Bedeutung immer neu sozial verhandelt werden kann.
Teilhabe bezieht demnach mehrere Ebenen – individuelle und
gesellschaftliche – und verschiedene Teilbereiche – Kultur, Arbeit, Bildung –
mit ein. Hierbei stellt sich die Frage von individueller Lebensführung vor dem
Hintergrund gesellschaftlicher Strukturen in allen Bereichen: so muss man sich
im Kontext des Arbeitsmarkts zum Beispiel die Frage stellen, inwiefern die Idee
einer „individuellen Lebensführung“ mit Mindeststandards von Teilhabe auf dem
Arbeitsmarkt vereinbar ist.
Wer entscheidet, wann Teilhabe gegeben ist?
Wenn im öffentlichen Diskurs von Teilhabe gesprochen wird, geschieht
dies häufig mit einem normativen Anspruch: Je mehr Teilhabe, desto besser. Hierbei
bleibt allerdings unklar, ab wann „Teilhabe“ erreicht ist. In diesem Artikel
geht es uns weniger darum, eine universell anwendbare Definition guter Teilhabe
vorzulegen. Vielmehr wollen wir die Aufmerksamkeit darauf lenken, dass es von
zentraler Bedeutung ist, wer darüber
entscheidet, wann Teilhabe gelungen ist.
Zunächst werden, um die Teilhabe verschiedener
benachteiligter Gruppen zu gewährleisten, auf politischer Ebene verschiedene
Maßnahmen getroffen, z.B. Sozialhilfeleistungen, Frauenquote, usw. Die daraus
resultierenden rechtlichen Vorgaben sind für die Teilhabemöglichkeiten von
zentraler Bedeutung, weil sie zum Beispiel ausschlaggebend dafür sind, dass
konkrete Maßnahmen wie Sozialhilfeleistungen getroffen werden. Hier sind es
rechtliche Vorgaben, die definieren, welche Teilhabe zu gewährleisten ist.
Einen anderen bzw. ergänzenden Ansatz verfolgt Kubek in
ihrer Arbeit, in der sie Menschen mit geistiger Behinderung danach fragt, wie
sie Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt definieren und hierbei konkrete Indikatoren
herausarbeitet, z.B. Identifikation mit der Tätigkeit, Work-Life-Balance und
die Akzeptanz durch andere Mitarbeiter_innen (vgl. Kubek 2012:258). Hier steht
also die Perspektive von Menschen, deren Teilhabe in Gefahr ist, im
Mittelpunkt. Das ist aus zwei Gründen von zentraler Bedeutung. Zum einen bedeutet
das Verständnis von Teilhabe als Entfaltung, dass zunächst einmal vielfältige
Lebensentwürfe in den Blick genommen und sichtbar gemacht werden müssen. Zweitens
haben Betroffene auf der Ebene von Teilhabe als Zugehörigkeit einen anderen
Blick darauf, welche Strukturen diese verhindern. So argumentiert Aleksander
Knauerhase, Autor und Aktivist mit Autismus: „Barrieren kann man eben nur dann benennen und
auch versuchen abzubauen, wenn man selbst darauf stößt. […] Hier ist es
unabdingbar eben die Menschen zu fragen, die es betrifft“ (Rehacare Magazin,
2016). Die Idee, dass Mitglieder marginalisierter Gruppen mehr Einblick in
diskriminierende Strukturen und Praktiken haben, ist keinesfalls neu und nicht
wird nicht nur im Kontext von Behinderung von Betroffenen immer wieder
hervorgehoben. Viel zu lernen ist hier zum Beispiel von der kritischen
Weißseinsforschung, die auf die Problematik verweist, dass rassistische
Diskriminierung als Kategorie für weiße Menschen meist unsichtbar bleibt und so
keine Beachtung findet (vgl. Morrison 1994).
Daran anknüpfend stellt sich letztlich noch die Frage, wessen Recht auf Teilhabe in Gefahr ist.
Überwiegend werden bei der Frage nach Teilhabe Menschen mit diagnostizierter
Behinderung oder Menschen mit niedrigem sozioökonomischem Status in den Blick
genommen. Der Sammelband von Diehl et al. (2017) macht jedoch deutlich, dass
auch die Teilhabe von anderen Gruppen in Gefahr ist, z.B. ältere Menschen (vgl.
Vogel, Simonsson, Tesch-Römer 2017); Frauen (vgl. Allmendinger 2017);
Intergeschlechtliche Personen (vgl. Ghattas, Sabisch 2017) oder Menschen mit
Fluchterfahrung. In diesem Sinne kann es allein deshalb schon keine universell
gültige Definition guter Teilhabe geben, weil Lebenslagen und –ideale der
betroffenen Menschen vielfältig sind.
Literaturverzeichnis
Allmendinger, J. (2017):
Geschlechtergerechtigkeit: Zur Teilhabe von Frauen und Männern in Deutschland.
In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe für alle ?! Lebensrealitäten zwischen
Diskriminierung und Partizipation. Bonn, 130–157.
Bartelheimer, P. (2007): Politik der Teilhabe. Ein
soziologischer Beipackzettel.
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und
Information (2005): Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit.
Diehl, E. (Hrsg.) (2017): Teilhabe für alle ?!
Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn.
Dietrich, C. (2017): Teilhaben – Teil sein – Anteil
nehmen. Anthropologische Argumente der Zugehörigkeit. In: Miethe, I.,
Tervooren, A., & Ricken, N. (Hrsg.): Bildung und Teilhabe. Zwischen
Inklusionsforderung und Exklusionsdrohung. Wiesbaden, 29-45.
Ghattas, D. C. & Sabisch, K. (2017): Mehr als
<Mann> und <Frau> – Menschenrechte und Teilhabe
intergeschlechtlicher Personen in Deutschland. In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe
für alle ?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation.
Bonn, 158–179.
Kubek, V. (2012): Humanität beruflicher Teilhabe im
Zeichen der Inklusion. Kriterien für die Qualität der Beschäftigung von
Menschen mit Behinderungen. Wiesbaden.
Morrison, T. (1994): Im Dunkeln spielen: weisse
Kultur und literarische Imagination: Essays. Reinbek bei Hamburg.
Piezunka, A., Schaffus, T. & Grosche, M. (2017):
Vier Definitionen von schulischer Inklusion und ihr konsensueller Kern.
Ergebnisse von Experteninterviews mit Inklusionsforschenden, In:
Unterrichtswissenschaft, H. 4, 207–222.
Rehacare Magazin (2016): “Experten gibt es
genug, aber gehört werden die wenigsten”: Interview mit Aleksander
Knauerhase vom 01.12.2016, zuletzt abgerufen 13.02.20 unter https://www.rehacare.de/de/Archiv/Themen_des_Monats/Themen_des_Monats_2016/Dezember_2016_Experten_in_eigener_Sache/Experten_gibt_es_genug,_aber_geh%C3%B6rt_werden_die_wenigsten.
Reumschüssel-Wienert, C. (2017): Stichworte zum
Begriff der Teilhabe und verwandte Konzepte.
Rudolf, B. (2017): Teilhabe als Menschenrecht – eine
grundlegende Betrachtung. In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe für alle ?!
Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn, 13–43.
Vogel, C., Simonsson, J. & Tesch-Römer, C.
(2017): Teilhabe älterer Menschen. In: Diehl, E. (Hrsg.): Teilhabe für
alle ?! Lebensrealitäten zwischen Diskriminierung und Partizipation. Bonn,
44–76.
Wansing, G. (2006): Teilhabe an der Gesellschaft.
Menschen mit Behinderung zwischen Inklusion und Exklusion. Wiesbaden.
[1]
Das Bundesteilhabegesetz wurde in den letzten Jahren häufig kritisiert, z.B.
unter dem Hashtag „Nicht mein Gesetz“. Für mehr Informationen, siehe z.B. https://abilitywatch.de/die-10-groessten-maengel-des-entwurfs-zum-bundesteilhabegesetz/