„bist du behindernd?“* Ein Blick auf Artikel 8, UN-BRK
*Der Titel dieses Beitrags ist angelehnt an eine ehemalige Kampagne der Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben (KsL) NRWs. Siehe: https://bist-du-behindernd.de und auch https://www.ksl-nrw.de/de/node/3700. Darüber hinaus beruht dieser Beitrag auf einer Masterarbeit: Burgwinkel, Clara (2025). Von internationalem Recht zur lokalen Praxis: Eine qualitative Studie zur Umsetzung von UN-BRK Artikel 8 Bewusstseinsbildung in der Stadt Köln. Universität zu Köln. (unveröffentlicht)
UN-BRK
Die Vereinten Nationen haben das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN1-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) am 13.12.2006 verabschiedet (vgl. Masuch 2012, S. 1; Degener 2009, S. 1). Als innerstaatliches Recht trat die Konvention am 26.03.2009 in Kraft (vgl. ebd., S. 3). Dadurch erhielt die UN-BRK und alle ihre Bestimmungen hierzulande den Rang eines einfachen Bundesgesetzes2, wie also bspw. das Sozialgesetzbuch II (vgl. Kreutz et al. 2013, S. 3; Degener 2006, S. 12).
Als erstes universell verbindliches Menschenrechtsinstrument für Menschen mit Behinderungen3 entfaltet sie nicht nur normative Kraft in Bezug auf menschenrechtliche und strukturelle Veränderungen. Sie fordert auch einen tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel (vgl. Wansing 2015, S. 50). Das spiegelt sich im zugrundeliegenden Behinderungsverständnis der Konvention wider: „Behinderung [entsteht] aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren […], die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“ (Präambel, Buchstabe e), UN-BRK). Die hier genannten „einstellungsbedingten Barrieren“ – als Hürden einer weitreichend gedachten Umwelt, nämlich die der Denk- und Verhaltensweisen (vgl. Kreutz et al, 2013, S. 126) – nimmt Artikel 8 Bewusstseinsbildung auf.
UN-BRK, Artikel 8
Dieser Artikel, als grundlegende Verpflichtung mit horizontaler Wirkung innerhalb der Konvention (vgl. Schattenmann, 2014, S. 95), hat u.a. folgenden Wortlaut4:
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;
b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, ein- schließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;
c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern. […] (Artikel 8, UN-BRK)
Bewusstseinsbildung wird somit zu einem Instrument gegen Diskriminierung und im Verständnis einer barrierefreien „Bewusstseins-Umwelt“ (Kreutz et al. 2013, S. 126) auch gegen Behinderung5. Artikel 8 zielt darauf ab, das defizitorientierte Denken der Gesellschaft zu durchbrechen und diese über Behinderung aufzuklären (vgl. Degener 2015, S. 55; Aichele 2010). Damit wird Bewusstseinsbildung mithilfe vielfältiger rechtlicher und finanzieller Mittel auf allen staatlichen Ebenen (vgl. Kreutz et al. 2013, S. 129) zu der „Erkenntnis Barrieren in den Köpfen durch Reflexion der eigenen Einstellungen und Verhaltensweisen“ (Feige 2013, S. 3) abzubauen. Anhand dieser hat der Artikel das Potenzial, den von der UN-BRK geforderten strukturellen Wandel hin zur Schaffung einer inklusiven Gesellschaft anzustoßen (vgl. ebd., S. 1).
Das kulturelle Modell der disability studies
Dies eröffnet eine Bezugnahme zum kulturellen Modell von Behinderung. Dieses wurde durch die Disability Studies6 konzipiert, die in den 1970er Jahren durch Behindertenbewegungen in den USA und Großbritannien entstanden (vgl. Köbsell 2012, S. 40). In den Disability Studies wird Behinderung als eine intersektionale Differenzkategorie betrachtet, die – wie bspw. Geschlecht – die „persönliche[n] Erfahrungen, Identitäten und Lebenslagen ebenso beeinflusst wie die jeweilige Positionierung in der Sozialstruktur, die den Einzelnen zugewiesen wird, die verschiedenen Gruppenzugehörigkeiten oder die Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe“ (Waldschmidt & Karim 2022, S. 4).
Das kulturelle Modell ergänzt das soziale Modell, nach dem Behinderung als zu lösendes ‚Problem‘ bestehen bleibt (vgl. Waldschmidt 2005, S. 24). Mit einer neuartigen, gesellschaftstheoretischen Sichtweise durch die Einbeziehung der Kulturwissenschaften (vgl. Waldschmidt 2007, S. 15) wird die Komplexität von Behinderung hier als „eine spezifische Form der ‚Problematisierung‘ körperlicher Differenz“ (Waldschmidt 2005, S. 24) betrachtet. Dadurch verschiebt sich der Analysefokus: Die Mehrheitsgesellschaft wird aus der Perspektive von ‚Behinderung‘ zum Gegenstand der Betrachtung (vgl. Waldschmidt 2003, S. 16; Waldschmidt 2005, S. 27). Das kulturelle Modell geht zudem von einem weit gefassten Kulturbegriff7 aus (vgl. Dederich 2007, S. 35). Denn:
Kultur im kulturwissenschaftlichen Sinne meint vielmehr das gesamte Erbe einer Gesellschaft, der aktuelle Bestand an Werten und Normen, Symbolen und Sprache, Traditionen und Institutionen, Wissen, Ritualen und Praktiken, Geschichte und Geschichten, die eine Gesellschaft entwickelt hat und die sie in Erziehungs- und Bildungsprozessen an die Gesellschaftsmitglieder weiter gibt (Waldschmidt 2003, S. 16).
So zeigt insbesondere der historische und geographische Vergleich, dass Behinderung keine universelle Praxis beschreibt, sondern kulturspezifisch bestimmt ist (vgl. Waldschmidt 2003, S. 17). (Nicht-)Behinderung als kulturelles Deutungsmuster ist damit ein wechselseitig und interaktiv hergestelltes sowie strukturell verankertes Kontinuum (vgl. Waldschmidt 2005, S. 25f).
Bewusstseinsbildung als kultureller Prozess
Insgesamt zeigt die Auseinandersetzung mit dem kulturellen Modell der Disability Studies einen Wandel im Verständnis von (Nicht-)Behinderung: Der Fokus verschiebt sich von individuellen Defiziten hin zu gesellschaftlich geprägten Deutungsmustern. Genau diese Veränderung des normativen Kontextes bringt Artikel 8 zum Ausdruck. Bewusstseinsbildung kann mit dieser Bezugnahme als kultureller Prozess verstanden werden, der individuelle Einstellungen, gesellschaftliche Strukturen und kulturelle Praktiken miteinander verbindet. Sie zielt auf eine Änderung kultureller Werte und Normen in Bezug auf Behinderung sowie auf eine Reduzierung sozialer Ungleichheitsverhältnisse ab. Da es dabei nicht nur um Einstellungen geht, sondern auch um institutionelle Strukturen, politische Rahmenbedingungen und gelebte Alltagspraktiken, darf sie nicht als punktuelle Informationsvermittlung verstanden werden.
Weitergehend macht der kultursoziologische Blick der Disability Studies deutlich, dass Bewusstseinswandel nicht nur politisches Handeln erfordert (vgl. Dannenbeck 2007, S. 113), sondern auch die aktive Mitgestaltung von Kultur und Lebenswelt. Der Handlungsansatz liegt in der individuellen und gesellschaftlichen Akzeptanz – als kollektive Verantwortlichkeit (vgl. Waldschmidt 2005, S. 26). Diesbezüglich ist also nicht ausschließlich die Politik aufgefordert, die Notwendigkeit eines soziokulturellen Wandels zu vollziehen, sondern insbesondere auch Lebenswelt, Diskurs und Praxis als „realitätskonstruierende Strategien“ (Hirschberg 2022, S. 102). Die Verantwortung, die Artikel 8 der UN-BRK formuliert, wird auf die gesamte Gesellschaft übertragen. Gerade angesichts des zunehmenden Rechtsrucks kann die Vergesellschaftung des Sozialen als unabhängige Ermächtigung dienen, um Demokratie und Inklusion im Alltag zu praktizieren (vgl. Söding 2024, S. 38).
So zeigt sich, dass sich die Wirkung der UN-BRK erst dann entfaltet, wenn die Umsetzung aktiv eingefordert und gesellschaftlich gelebt wird (vgl. von Bernstorff 2007, S. 1063; Trescher & Hauk 2020, S. 310). In diesem Zusammenhang ist es die Aufgabe jeder einzelnen Person, die Umsetzung von Artikel 8 aktiv zu gestalten und einen Beitrag zur Veränderung von Einstellungen in der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderungen zu leisten. Die Notwendigkeit dieser aktiven Auseinandersetzung liegt nicht zuletzt in allgegenwärtigen Berührungspunkten und der jederzeit möglichen eigenen Betroffenheit begründet. Entscheidend bei dieser Auseinandersetzung ist das Darlegen von Machtverhältnissen und Normalitätsdiskursen sowie deren Konsequenzen (vgl. Köbsell 2022, S. 418).

[1] In diesem Beitrag wird die international gebräuchliche Abkürzung UN (statt im Deutschen VN) für internationale Organisation United Nations genutzt, da diese im allgemeinen Diskurs verwendet wird. Im ausgeschriebenen Text wird auf die deutsche Übersetzung Vereinte Nationen zurückgegriffen, um sprachlich einheitlich zu bleiben.
[2] Für einen weitergehenden Blick in die rechtliche Lage der UN-BRK in Deutschland siehe Welti, F. (2016). Potenzial und Grenzen der menschenrechtskonformen Auslegung des Sozialrechts am Beispiel der UN-BRK. In U. Faber, K. Feldhoff & K. Nebe (Hrsg.), Gesellschaftliche Bewegungen – Recht unter Beobachtung und in Aktion (S. 635-658). Nomos.
[3] In diesem Beitrag wird angelehnt an den Sprachgebrauch der UN-BRK die Bezeichnung Menschen mit Behinderungen verwendet. Denn hier steht die Behinderungserfahrung sprachlich nicht im Mittelpunkt (vgl. Modes 2016, S, 51). In diesem Zusammenhang wird der Begriff Behinderung durchaus u.a. aufgrund seiner Defizitorientierung und reproduktiven Wirkung gesellschaftlicher Normvorstellungen allgemein kritisch diskutiert. Siehe hierzu bspw. Dederich & Jantzen (2009). Behinderung, Bildung, Partizipation. Enzyklopädisches Handbuch der Behindertenpädagogik. Kohlhammer. S. 16-19. Und besonders in Bezug auf eine begriffliche Aushandlung Dederich 2007, S. 48-51. Mit reflektierter Sicht darauf wird der Begriff dennoch in diesem Beitrag verwendet, zumal er im wissenschaftlichen Diskurs etabliert ist und eine allgemein verständliche Referenz bietet wie kein anderer.
[4] Anhand dessen idealtypischer Formulierung (vgl. Trescher & Hauk, 2020, S. 309) lässt sich nach den Möglichkeiten der Umsetzung bzw. der Überprüfung der Umsetzung fragen. An welchem Zeitpunkt ist es ‚notwendig‘ Maßnahmen zu ergreifen und wann/wofür sind diese ‚wirksam‘ und ‚geeignet‘? Für die (rechtliche) Auslegung des Artikels siehe Kreutz et. al., 2013, S. 11f. sowie Palleit, L. (2012). Artikel 8- Bewusstseinsbildung. In A. Welke (Hrsg.), UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen (S. 119–126). Lambertus Verlag GmbH Marketing und Vertrieb. Burgwinkel (2025) zeigt die Umsetzungspraxis in einem lokalen Kontext (Stadt Köln) und gibt Vorschläge die verschiedenen Ebenen von Bewusstseinsbildung zu operationalisieren.
[5] Behinderung hier im Sinne von behindert-werden (soziales Modell der Disability Studies), siehe hierzu auch das aufgezeigte Behinderungsverständnis der UN-BRK.
[6] Siehe allgemein in Bezug auf Disability Studies u.a.: Goodley, D. (2011). Disability Studies. An interdisciplinary Introduction. Sage. Sowie: Oliver, M. (2009). Understanding Disability. From Theory to Practice. Palgrave Macmillan. Und für den deutschsprachigen Raum: Brehme, D. et al. (Hrsg.). (2020). Disability Studies im deutschsprachigen Raum. Zwischen Emanzipation und Vereinnahmung. Beltz Juventa. Und Waldschmidt & Karim, 2022, S. 1-18 sowie Waldschmidt, 2005, S. 10-15. Darüber hinaus erscheint es an dieser Stelle notwendig auf die aktuellen Kürzungen der Disability Studies in Deutschland aufmerksam zu machen: Die Arbeitsbereiche zu den Disability Studies in Hamburg (ZeDiSplus) und Köln (Arbeitsbereich + Professur “Soziologie und Politik der Rehabilitation, Disability Studies) wurden gestrichen. Siehe hierzu u.a.: https://disabilitystudies.de
[7] In Bezug auf die Verbindung des engen Kulturbegriffs und den disability studies lässt auf die Forschungsrichtung disability arts and culture verweisen. Siehe hierzu: Saerberg, S. (2022). Disabilty Culture & Disability Arts. In A. Waldschmidt (Hrsg.), Handbuch Disability Studies (S. 235–253). Springer Fachmedien. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch Artikel 30, UN-BRK aufzuführen. Für den Kulturbegriff im aktuellen Dossier kulturelle Teilhabe siehe: Jona Safi Zauner (25. Januar 2026). Einführungstext zum Dossier kulturelle Teilhabe. Auf*Bruch. Abgerufen am 19. März 2026 von https://doi.org/10.58079/15k2a.
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Kurzprofil der Autorin:
Clara Burgwinkel hat Sonderpädagogik (BA) und Rehabilitationswissenschaften (MA) an der Universität zu Köln studiert. Ihre Forschungsinteressen sind Behindertenpolitik, Soziologie der Behinderung/Rehabilitation und disability studies.
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Clara Burgwinkel (24. März 2026). „bist du behindernd?“* Ein Blick auf Artikel 8, UN-BRK. Auf*Bruch. Abgerufen am 12. Mai 2026 von https://doi.org/10.58079/15xqt