Michael Wrase & Anne Piezunka
Welche Ansprüche ergeben sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf?
Wenn über schulische Inklusion gesprochen wird, geht es meistens um den Zugang von Kindern und Jugendlichen mit diagnostizierter Behinderung zur allgemeinen Schule beziehungsweise um die Abschaffung von Förderschulen. Welche Rechte sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) genau ergeben, bleibt dabei oft unklar. Unser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Gewährleistungen geben.
Die Ansprüche für den schulischen Bereich sind in Artikel 24 der UN-BRK geregelt. Da die deutsche Fassung der UN-BRK nicht völkerrechtlich verbindlich und die amtliche deutsche Übersetzung in wichtigen Punkten umstritten ist, muss bei der Auslegung der Konvention auf die englische Originalfassung zurückgegriffen werden. Im Folgenden geht es um die Ansprüche von Schülerinnen und Schülern mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf, da diese Gruppe unter den sozialen Behinderungsbegriff fällt (für eine Übersicht siehe Piezunka et al. 2016), der in der UN-BRK verwendet wird.
Die Kinder und Jugendlichen haben erstens ein Recht darauf, in einer allgemeinen Schule in der Nähe ihres Wohnorts unterrichtet zu werden (Art. 24 Abs. 2a UN-BRK). Dieses Recht beschränkt sich nicht allein auf den Zugang zur Regelschule, sondern umfasst auch die Organisationsform bzw. Unterrichtsgestaltung, die nach der Konvention den Anforderungen an ein qualitativ „hochwertiges“ inklusives Bildungsangebot genügen muss („inclusive, quality and free primary and secondary education“). Daraus kann gefolgert werden, dass Kinder mit Beeinträchtigung möglichst weitgehend gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, sprich: möglichst gleichberechtigt am allgemeinen Unterricht in der Regelschule teilnehmen sollen („on an equal basis with others in the communities in which they live“). Es reicht daher grundsätzlich nicht aus, wenn an allgemeinen Schulen spezielle Förderklassen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet werden. Jedenfalls bedarf eine solche „Aussonderung“ („exclusion“) in jedem Einzelfall einer besonderen Rechtfertigung.
Zweitens sollen angemessene Vorkehrungen für den gemeinsamen Unterricht getroffen werden, um eine erfolgreiche Bildung zu gewährleisten (Art. 24 Abs. 2 UN-BRK). Dies schließt eine Vielzahl an Unterstützungsmaßnahmen ein, z. B., falls nötig, die Hilfestellung durch eine Schulbegleitung, die in lebenspraktischen Bereichen assistiert. Des Weiteren sind Formen der (sonder-)pädagogischen Förderung zu nennen wie individuell angepasste Lernziele und Unterrichtsinhalte. Lehrerinnen und Lehrer allgemeiner Schulen müssen den ganzen Unterricht dann so gestalten, dass Kinder mit besonderem Förderbedarf die von ihnen benötigte Unterstützung beim Lernen erhalten.
Drittens ist die Barrierefreiheit von Schulen notwendig, um den Zugang zum gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen. Barrierefreiheit bezieht sich hier nicht nur auf räumliche Veränderungen (siehe auch Art. 21 UN-BRK) wie bauliche Anpassungen für Menschen im Rollstuhl. Darüber hinaus ergeben sich aus der UN-BRK auch Ansprüche auf kommunikative Barrierefreiheit (Art. 24 Abs. 3 UN-BRK). Dies schließt ein, dass Schülerinnen und Schüler Kommunikationsformen erwerben, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, z. B. Brailleschrift oder Gebärdensprache. Das bedeutet natürlich nicht, dass nun jede Schule für alle möglichen Behinderungsarten entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat, z. B. Lehrmaterialien in Brailleschrift bereit zu halten hat. Es reicht aus, wenn an einer allgemeinen Schule in angemessener Wohnortnähe ein solches Angebot zur Verfügung steht. Es muss nur insgesamt sichergestellt sein, dass ein ausreichendes wohnortnahes Bildungsangebot für alle Formen von Beeinträchtigungen zur Verfügung steht, beziehungsweise im Bedarfsfall zeitnah zur Verfügung gestellt werden kann, z.B. durch regionale Unterstützungszentren Dies müssen die Kreise und Gemeinden sowie die Schulbehörden bei ihren Planungen beachten.
Durch die UN-Behindertenrechtskonvention werden die oben genannten Maßnahmen für Menschen mit Behinderung in der Praxis einklagbar. Wenn man jedoch einen Blick in die pädagogische Praxis wirft, wird deutlich, dass erfolgreiche Inklusion nur funktionieren kann, wenn die hier genannten Anforderungen an Unterrichtsgestaltung und Förderung für alle Kinder gelten.
Quellen:
Riedel E. 2010. Zur Wirkung der internationalen Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung und ihres Fakultativprotokolls auf das deutsche Schulsystem. (Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse)
abrufbar unter: http://gemeinsam-leben-nrw.de/sites/default/files/gutachten_riedel.pdf (Zugriff 01.01.2015)
Piezunka, A., Gresch, C., Sälzer, C., & Kroth, A. 2016. Identifizierung von Schülerinnen und Schülern nach Vorgaben der UN-BRK in bundesweiten Erhebungen: Sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogische Förderung oder besondere Unterstützung? Zeitschrift für Pädagogik. (62), 190–211.
Wrase M. 2015. Die Implementation des Rechts auf inklusive Schulbildung nach der UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Evaluation aus rechtlicher Perspektive. In Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Schulleistungserhebungen: Grundlagen und Befunde, ed. P Kuhl, P Stanat, B Lütje-Klose, C Gresch, M Prenzel, HA Pant. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Michael Wrase ist Professor für Öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Bildungs- und Sozialrecht an der Stiftung Universität Hildesheim und am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) in der Projektgruppe der Präsidentin.
Anne Piezunka ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und Assoziertes Mitglied im Graduiertenkolleg „Inklusion-Bildung-Schule“ an der Humboldt Universität zu Berlin.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Redaktion (8. Juni 2017). Ansprüche aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Berliner Gedanken zu Inklusion. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/pq7g